Aktuelle Bekanntmachungen

29.10.2024

Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 28 „SO PV Pfaffenbach“

Mit Bescheid vom 21.10.2024, Aktenzeichen Nr. 40/Flnpln.D28/Vilsbiburg hat das Landratsamt Landshut die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vilsbiburg mit Deckblatt Nr. 28 für das Gebiet westlich von Pfaffenbach und östlich der Gemeindeverbindungsstraße Geisenhausen-Holzhausen genehmigt.

 

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

 

Jedermann kann, während der üblichen Zeiten des Publikumsverkehrs, den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus, 1. Stock, Zimmer 1.15, Stadtplatz 26, 84137 Vilsbiburg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Zusätzlich werden die Unterlagen auch über die Homepage der Stadt Vilsbiburg (www.vilsbiburg.de) und über das Zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern zur Verfügung gestellt.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.