Aktuelle Bekanntmachungen

15.05.2023

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Färberanger“

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 13.03.2023 das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Färberanger“ für das Grundstück Herrnfeldener Straße 11 unmittelbar an der Einmündung von der Herrnfeldener Straße in den Parkplatz Färberanger.

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan „Färberanger“ in Kraft. Jedermann kann das Deckblatt zum Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus, 1. Stock, Zimmer 1.15, Stadtplatz 26, 84137 Vilsbiburg während folgender Zeiten:

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:30 Uhr,

Montag von 13:30 bis 16:00 Uhr und Mittwoch 13:30 bis 17:30 Uhr,

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Die technischen Vorschriften, auf die im Deckblatt zum Bebauungsplan Bezug genommen wird, liegen bei der Stadt zur Einsichtnahme bereit.

 

Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs- 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.