Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 23.09.2024 den Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO PV Pfaffenbach“ für das Gebiet westlich von Pfaffenbach und östlich der Gemeindeverbindungsstraße Geisenhausen-Holzhausen, als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO PV Pfaffenbach“ in Kraft.
Jedermann kann, während der üblichen Zeiten des Publikumsverkehrs, den Bebauungs- und Grünordnungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungs- und Grünordnungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus, 1. Stock, Zimmer 1.15, Stadtplatz 26, 84137 Vilsbiburg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich werden die Unterlagen auch über die Homepage der Stadt Vilsbiburg (www.vilsbiburg.de) und über das Zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern zur Verfügung gestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Die technischen Vorschriften, auf die im Bebauungs- und Grünordnungsplan Bezug genommen wird, liegen bei der Stadt zur Einsichtnahme bereit.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs- 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungs- und Grünordnungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.