27.07.2026

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungs- mit Grünordnungsplan „Achldorf Mitte“

Lageplan - Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungs- mit Grünordnungsplan „Achldorf Mitte“ vom 21.07.2026Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 20.07.2026 den Bebauungs- mit Grünordnungsplan „Achldorf Mitte“, für eine Wiesenfläche nördlich der Grundstücke Köglecker Straße 9 & 11 und südlich der Grundstücke Wallbergstraße 10 & 10a und Thalhamer Straße 8 inklusive der Zufahrt über die Thalhamer Straße, als Satzung beschlossen.

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- mit Grünordnungsplan „Achldorf Mitte“ in Kraft.

 

Jedermann kann, während der üblichen Zeiten des Publikumsverkehrs, den Bebauungs- mit Grünordnungsplan mit der Begründung, im Rathaus, 1. Stock, Zimmer 1.15, Stadtplatz 26, 84137 Vilsbiburg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Zusätzlich werden die Unterlagen auch über die Homepage der Stadt Vilsbiburg (www.vilsbiburg.de) und über das Zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern zur Verfügung gestellt.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Die technischen Vorschriften, auf die im Bebauungs- mit Grünordnungsplan Bezug genommen wird, liegen bei der Stadt zur Einsichtnahme bereit.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs- 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungs- mit Grünordnungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

An die Amtstafel

 

angeheftet am 22.07.2026

abgenommen am 24.08.2026

Vilsbiburg, 21.07.2026

Stadt Vilsbiburg

Sibylle Entwistle

Erste Bürgermeisterin