Bekanntmachung zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten nach dem Bundesmeldegesetz

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen

 

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs.1 und 5 Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften, erteilen.

 

Die Übermittlung der Daten erfolgt nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene und nur in den sechs Monaten der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten.

 

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden.

 

Der Empfänger der Daten darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und muss sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung löschen oder vernichten.

 

Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

 

 

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

 

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 2 und 5 Bundesmeldegesetz bei Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, Auskunft aus dem Melderegister über Alter- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift und das Datum und Art des Jubiläums übermittelt.

 

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 

100 Geburtstag jeder folgende Geburtstag.  Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

 

Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. 

 

 

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

 

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 und 5 Bundesmeldegesetz Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen.

 

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.

 

 

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

 

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten des Familiennamens, früheren Namens, Vornamens, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift übermitteln.

 

Außerdem Auskunftssperren gemäß § 51 Bundesmeldegesetz, bedingte Sperrvermerke gemäß § 52 Bundesmeldegesetz und das Sterbedatum.

 

Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

 

Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

 

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

 

 

Hinweis:

Soll von den Nr. 1 - 4 Gebrauch gemacht werden, wird von den Meldebehörden eine Übermittlungssperre eingerichtet und die Daten werden nicht übermittelt. Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist kostenlos und gilt bis zu ihrem Widerruf.