Die Stadt Vilsbiburg weist auf die Verpflichtung zur Durchführung der Räum- und Streupflicht hin. Die Räum- und Streupflicht umfasst die Bürgersteige und – soweit solche nicht vorhanden sind – entsprechende Streifen am Rand der Fahrbahn dort, wo sich der tatsächliche Fußgängerverkehr bewegt. Nach der Rechtsprechung müssen die Gehbahnen mindestens in einer Breite von 1m geräumt und gestreut werden, so dass sich zwei Fußgänger gefahrlos begegnen können. Die Gehbahnen müssen an Werktagen vor Beginn des morgendlichen Hauptberufsverkehrs geräumt bzw. gestreut sein (ab 7 Uhr), an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen um 8 Uhr. Am Abend endet diese Verpflichtung um 20 Uhr. Während der Nachtzeit besteht grundsätzlich keine Pflicht zu räumen oder zu streuen.
Hingewiesen wird darauf, dass nach den Bestimmungen der Vilsbiburger Winterdienstverordnung der Einsatz von Streusalz auf Gehsteigen verboten ist: Es darf nur mit abstumpfenden Mitteln, z.B. Sand oder Splitt, gestreut werden. Ausnahmen bestehen bei besonderer Glättegefahr und an Treppen oder starken Steigungen. Bei Nichtbeachtung der Räum- und Streuplicht sind bei einem Unfall Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Ferner stellt die Nichtbeachtung eine Ordnungswidrigkeit das und kann mit Bußgeld belegt werden.

















