Sie möchten sich An-, Um- oder Abmelden?
Anmeldung des Wohnsitzes
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Sie müssen hierzu persönlich mit ihrem gültigen Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers bei der Meldebehörde vorsprechen, da das Melderegister automatisch geführt wird.
Ehegatten und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.
Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- die vom Eigentümer oder Hausverwaltung ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung. (erhältlich im Rathaus oder Homepage)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (zur Wohnort- bzw. Anschriftenänderung)
Kosten:
kostenlos