Regelmäßig entstehen gefährliche Verkehrssituationen, weil durch Äste von Hecken und Bäumen in das Lichtraumprofil der Straße ragen. Dadurch wird die Sicht an Einmündungen beeinträchtigt. Gerade bei Gehwegen, die durch herauswachsende Hecken den Gehweg verschmälern, besteht eine große Gefahr für Fußgänger, weil diese teilweise auf die Straße ausweichen oder sehr nahe an der Straße gehen müssen.
Durch den Gesetzgeber sind diejenigen verpflichtet, durch deren Äste die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, diese zu beseitigen. Das heißt, dass regelmäßig kontrolliert werden muss, ob Äste in den Gehweg oder die Straße hineinragen.
An Gehsteigen ist an der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,50 m vom Bewuchs freizuhalten. Wenn Grundstücke an der Straße angrenzen ist eine Höhe von 4,50 m von Bewuchs freizuhalten.
Verkehrszeichen, Ampelanlagen, Straßenlampen usw. sind ebenfalls von Bewuchs freizuhalten.
Entgegen teils allgemeiner Auffassung sind Schon- und Sicherheitsschnitte jederzeit erlaubt und sogar verpflichtend.
Leider kommen viele Grundstückseigentümer ihrer Verpflichtung nicht nach und müssen deshalb von der Stadt angeschrieben und aufgefordert werden.
Die Stadt weist darauf hin, dass bei Unfällen, die auf Grund von Verkehrsbehinderungen durch Äste von Hecken und Bäumen verursacht werden, Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen sind.
Grafik: Freizuhaltendes Lichraumprofil an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
Ein Beispiel einer Behinderung des Fußgängerverkehrs.